Scheringen

Die Grundherrschaft des Erzstiftes Mainz und der Abtei Amorbach in Scheringen

Bernd Fischer (Einbach)

Instrumente der Herrschaft über Menschen im Mittelalter war der Besitz an Grund und Boden in der Hand des Adels und der Kirche.

In der Zeit, aus der wir erste schriftliche Zeugnisse über das Verhältnis der Grundherren zu ihren abhängigen Grundhörigen in unserer Gegend haben, war der Grund und Boden in bestimmten festen Einheiten auf Zeit zur Bewirtschaftung an Bauernfamilien ausgegeben. Diese Einheiten wurden Hufen genannt und waren ursprünglich von vielen Grundherren, z. B. auch vom Kloster Amorbach als die normalen Besitzgrößen für einzelne Bauernfamilien ausgelegt. Die Hufe entsprach der Arbeitskraft einer Familie und sollte neben einer ausreichenden Erntemenge für die Selbstversorgung auch die Erfüllung der Abgabepflichten und Dienstleistungen an den Grundherrn gewährleisten.

Zuerst war der sog. Geflügelzins gefordert, der Bauer gab an Fasnacht und im Sommer je ein Huhn. Bei deren Abgabe erkannte der Betriebsinhaber zweimal im Jahr an, dass er auf fremder Scholle wirtschaftete. An das sog. Fasnachtshuhn war auch die Anerkennung der Leibeigenschaft geknüpft, wenn die Formel „mit seinen Rechten“ Verwendung fand. Dazu gehörte das „Besthaupt“. Beim Tod des Bauern hatte der Grundherr und Leibsherr das Recht das beste Stück Vieh aus dem Stall zu fordern. Diese Abgabe symbolisierte den ursprünglichen Anspruch des Grundherrn auf die gesamte Habe des Verstorbenen, der das Gut ja nur als zeitliches Lehen besaß. Mit der Geste des Besthauptes ging aber dann später der Familienbetrieb an die Erben über. So war aus dem zeitlichen Lehen ein ererbliches Zinslehen geworden, ein Besitz des Bauern und seiner Familie, der nur noch mit „Zinsen und Gülten“ belastet war. Hier wird schon recht deutlich, welche Abhängigkeit die Nutzung von fremdem Boden damals mit sich brachte.

Als Zinsen und Gülten waren dem Grundherrn von den Naturalien zu liefern, die auf dem ausgegebenen Boden erwirtschaftet worden waren. Bei uns in Scheringen war das Käse und Getreide. Wenn der größte Teil der Abgaben in Scheringen im 14. Jahrhundert in Geld umgewandelt war, ist dies ein Zeichen, dass damals die Betriebe ihre Überschüsse auf den umliegenden städtischen Märkten verkaufen konnten, und es zeigt welche Bedeutung die Geldwirtschaft für die Herrschaft und für die Bauern gewonnen hatte.

Bei dem Verkauf u. a. des Dorfes Scheringen durch Schenk Eberhard von Erbach an den Mainzer Erzbischof Peter von Aspelt im Jahre 1318 müssen Herrschaftsrechte und umfangreiches Eigentum den Besitzer gewechselt haben. Über den Umfang dieses Besitzes ist in der Urkunde nichts ausgesagt.

Die früheste Nachricht über die grundherrschaftlichen Verhältnisse ist uns aber nicht von Mainz, sondern von anderer Seite überliefert. Es ist das von Abt Friedrich Feyser angelegte Güter- und Rechtsverzeichnis, das sog. Urbar der Benediktinerabtei Amorbach. Es gewährt uns in eindrucksvoller Weise Einblick in die dörflichen Verhältnisse in Scheringen. Wir erfahren das erste Mal die Namen von Scheringer Bauern, von ihrem Besitz und von ihren Pflichten und Lasten.

Scherringein1

Census et Redditus annuatum cedentes in Scherringein

Item zu dem Ersten die Mule hat in Engelhart und Henßlin Muller und git uff sant Mertestag X sol(idi) h(e)ll(e)r und 1 hllr uff den obersstein.

Item Engelhart und Henßlin Muller haben ein leben, git XVI hllr und 1 sumerhune und 1 Kese und 1 fasenachthune

Item Heckmas lehen hat Hans Helfferich, git uff sant Mertestag XVI hllr und 1 Kese und 1 sumerbune und 1 fasenachthune.

Item Scherringers lehen hat Engelhart und Fritze Dutzel, git 3 sol hllr uff sant Mertestag und 1 Kese und 1 sumerhune und 1 fasenachthune.

Item Swickers lehen hat Cuntz Heffener und Cuntz Swepperlin, Heintz Herman und Lutz, git uff sant Mertestag 3 sol hllr und 1 Kese und 1 sumerhune und 1 fasenachthune.

Item des langen Lutzen lehen hat Herman Lutze, git uff sant Mertestag 3 sol hllr und 1 Kese und 2 sumerhune und 1 fasenachthune.

Item Onradz lehen hat sin sone Reinbart. git 3 sol hllr uff sant Mertestag und 1 Kese und 1 sumerhune und 1 fasenachthune.

Item das lehen bie dem Bronne hat Heintz Helfferich, git XVI hllr uff sant Mertestag und 1 Kese und 1 sumerhune und 1 fasenachthune.

Item Heitz Gerlachs lehen hat Henßlin Muller, git uff sant Mertestag XVI hllr und 1 Kese und 2 sumerhune und 1 fasenachthune.

Item Grunwalts lehen hat Fritze Dutzel, git XVIII hllr uff sant Mertestag und 1 Kese und 2 sumerhune und 1 fasenachthune.

Item Stockes lehen hat Onrad und Duizel, git XVI hllr uff sant Mertestag und 1 Kese und 1 sumerhune und 1 fasenachthune.

Item daselbste zu Scherringen uff dem undern hoffe ist das Dritteil das Zehend eins apts und sines closters.

Cens(us) ibid(em) ad maiore obley

Item der Zehenden groß und dein hiedißit der Bache ist ganz des closters und gehärt an das groß obley3.

Erst aus den Jahren 1550 und 1567 liegen uns in den Zins- und Gült-Büchern der Mainzischen Kellerei Amorbach Güterverzeichnisse des Erzstifts vor, die uns ähnlich wie im Klosterurbar Aufschluss über die Rechte geben, die über Kurmainz auf der Basis seiner Grundherrschaft in Scheringen verfügt.

Scherringe4

Item Peter Weiß und Debalt Schmid vonn Rittersgut das vor Zeytten Cons Schmid Innengehabt hatt VI thumos Jeder ein Summerhune ein Faßnachtshune mit seinen Rechtenn ist geacht für ein halbenn Frone.

Item (Peter Weiß unnd Debalt Schmid) vonn einem halbenn guth ist vor Zeittenn Bronmas gewesen 5 oe 4 Jeder ein Faßnachtshun mit seinen Rechtenn ist geacht für ein halbenn Frone.

Item (Ppeter Weiß unnd Debalt Schmid) vonn einem flecken genannt Ebersfleckenn zwey Summerhuner.

Item Schoff Hanns und sein Schwiegervatn Rittersguth einn vierttell das vor Zeittenn Peter Schmid seynn vatter Innegehabt hatt 3 thurnos ein Summerhune und ein Faßnachtshune mit sein Rechtenn.

Item (Schoff Hanns und sein Schwiegervatn) vonn einem Lehenn Stockis Lehenn genannt 3 oe eynn Sommerhune ein Faßnachtshune mit sein Rechten unnd sein die zwey stück geacht für eynn ganzen Frone.

Item Burckhartt Grimm und sein geschwistert vonn Laudenbergk vonn halbentheil bergk guts das vor Zeyttenn Peter Schmid zu Scherringe Innegehabt hatt 2 thurnos eynn Summerhune eynn Faßnachtshune mit sein Rechtenn ist geacht für ein halbenn Frone.

Item Hanns Eckhart vonn dem Lehen das vor Zeyttenn Gilg Micheil Mullers frawe Innengehabt 3 thurnos eynn VI oe 4 2 Summerhuner 2 Faßnachtshuner mit sein Rechtenn ist geacht für einn ganzenn Frone.

Item Peter Gramlich vonn dem Lehen das vor Zeyttenn Gilg Mullerinn Innengehabt 3 thurnos 3 Summere haber Zollmeß einn Summerhune ein Faßnachtshune mit seinn Rechtenn.

Item Peter Kneller vonn der mulen die vor Zeytten Linh(ar)t Eckhart Innegehabt hatt X thunos ein Summerhune ein Faßnachtshune mit seinn Rechtenn.

Item vonn Ritters gut einn viertel13 thurnos ein Summerhune ein Faßnachshune mit sein Rechten und ist das virttel guths und Gramlichs Lehen geacht für ein halbenn Frone.

Item Hanm Eckhartt und Debalt Schmid vonn Heckmas guth ganzs unnd Faßnachts guth halb, das vor Zeyttenn Hans Feyel Innegehabt VI thurnos VI Summere Haberns Zollmeß 2 Summerhuner 2 Faßnachshuner mmit sein Rechten. Ist geacht für anderthalbenn Frone.

Item Debalt Morppell und Micheil Morpell vonn Bergk guth halb das vor Zeyttenn Hafenn Nickell Innegehabt 2 thurnos Jeder ein Summerhune ein Faßnachtshune mit seynenn Reibtenn. Ist geacht für eyn halben Frone.

Item (Debalt Morppell unnd Micheli Morppeli) vonn Schramm Hannsenn Lehen das vor Zeyttenn Hafenn Nickell auch Innenngehabt 3 thurnos ein Summerhune ein Faßnachtshune mit sein Rechten unnd ist diß guth unnd Schramm Hennß Lehenn geacht für ein ganzs guth (statt „guth“ wohl „Frone“ gemeint).

Item Debalt Heffner vonn Bangarts Lehen das vor Zeittenn Linhart Fridell Innengehabt hatt 3 thurnos ein Summerbune. ein Faßnachtshune mit seinnen Rechten. Ist geachtet für ein halben Fron.

Item Lorenzs Foer(?) vonn Scherrings guth halb das vor Zeyttenn Peter Brenneyßenn Innengehabt hatt 2 thurnos, zwey Summere Habernns Zollmeß ein Summerhune, eynn Faßnachtshune mit seinen Rechten ist geachtet für ein halbenn Frone.

Item (Lorenzs Foer(?) vonn R..ths guth 4 thurnos 6 Summere Habernns Zollmeß einn Summerhune, einn Faßnachtshune mit sein Rechten ist geacht für einn ganzenn Frone.

Item Wenndel Schanz: vonn Harttmanns guth ganzs das vor Zeyttenn Peter Cunzshartt Innegehabt hatt 4 thurnos ein Summerhune ein Faßnachtshune mit seinn Rechten.

Item (Wendel Scbanzs) von Heckmanns Lehen 3 thurnos 3 Summere Habernns Zollmeß zwey Summerhuner, ein Faßnachtshune mit sein Rechten. Ist geacht für ein halben Frone.

Item Meinn genedigister Herr hatt zu Scheringen daß gericht unnd helt ein jeglicher Schultes vonn wegen M(eines) genedigsten Hernn denn Stab, die gerichts buß ist auch allein M(eines) g(nädig)-st(en) Herrnn, die zwey Dorff Limpach und Scherringe gehenn Auch zusammenn ann daß gericht.

Item das Closter Ammorpach hatt allenn Zebennden daselbst.

Nach dem Klosterurbar besaß die Abtei in Scheringen 1 Mühle und 10 landwirtschaftliche Betriebseinheiten, die mit Lehen bezeichnet werden. Die Lehen tragen die Namen von ehemaligen Besitzern oder eine Lagebezeichnung. Vollbetriebe scheinen noch die vier Lehen zu sein, die 3 Solidus Heller, das sind 36 Heller, zu zahlen hatten. Die anderen sechs gaben nur 16 bzw. 18 Heller, waren also „Drittellehen“, wenn man den Zins als Maß für die Größe des Betriebs heranzieht. Ursprünglich sind also sechs klösterliche Vollehen oder Hufen in Scheringen denkbar. Die Zeit in der die Lehen ihren Namen erhielten, scheint noch nicht lange zurückzuliegen, da auf dem Onradslehen der Sohn des Namensgebers wirtschaftet. Als damals das Kloster die Namen seiner Zinsbauern aufzeichnete, waren gerade auch beim „armen Manne“ Familiennamen im Entstehen. Beim Müller Hänslein wird zu dieser Zeit der Beruf zum Familiennamen, beim Sohn des langen Lutz (Ludwig) namens Hermann wird der Name seines Vaters zum Familienname.

Im Jahre 1395 sind die Lehen nicht mehr in jedem Fall mit einem landwirtschaftlichen Betrieb gleichzusetzen, manche sind geteilt und Teile wieder neu zusammengefügt worden. Die Bauern konnten über ihre Betriebsfläche jetzt wie über ihr Eigentum verfügen.

Darüber hinaus gehörte dem Kloster das Recht „hießidit der Bache“, also nördlich des Itter-, Eider- oder Oederbaches auf den Großen und den Kleinen Zehnten. Während in Scheringen „uff dem undern hoffe“ d. h. im heutigen Unteren Dorf nur ein Drittel des Zehnten dem Kloster zustanden. Der Bachlauf bildete damals eine wichtige Grenze für die Rechte der Abtei.

Das Güterverzeichnis der Kurmainzischen Liegenschaftsverwaltung geht von anderen Grundeinheiten aus bei der Bemessung grundherrlicher Abgaben an das Erzstift. Bei Scheringen sind neben der Mühle fünf Lehen genannt, von denen zudem nur zwei den selben Namen tragen wie im Klosterurbar. Die meisten Betriebe unter mainzischer Grundherrschaft werden als Güter geführt. Das Verzeichnis unterscheidet ganze und halbe Güter, die entsprechend unterschiedliche Zinsen zu zahlen haben. Unter den Gütern nimmt das Rittergut eine besondere Stellung ein. Es ist 1550 schon im Besitz mehrerer Bauern. In der ursprünglichen Größe muss es, wenn man die Höhe des Zinses als Maßstab für den Wirtschaftswert des Gutes ansieht, die Fläche von drei Gütern gehabt haben. Ist dieses Gut das ehemalige Gut der Ritter von Scheringen, von denen wir in der Urkunde5 von 1251 den Markwart von Scheringen kennen?

Die Mainzische Verwaltung vermerkt auch, dass alle ihre Zinsbauern ein Faßnachtshuhn „mit seinen Rechten“ abzugeben hatten, und man betont 1567 ausdrücklich, dass das Kloster Amorbach zwar auch das Recht auf Sommer- und Fasnachtshühner habe, in Scheringen also über Grundrechte verfügt, aber im Gegensatz zu Mainz „zu denn Faßnachtshunernn keynn besthäupter“6. Die Kurrnainzer Grundherrschaft war also vorrangig. Die Grundzinsen waren auch erheblich höher als die an das Kloster. Zusätzlich erhob der Erzbischof von einigen Gütern in geringen Mengen Haferabgaben, Zollmeß genannt.

Dann sind in den Güterverzeichnissen von 1550 und 1567 auch noch weitere Rechte des Erzbischofs vermerkt:

  • Für das in erzbischöflicher Regie bewirtschaftete Hofgut in Limbach seien die Bauern in Scheringen und Limbach verpflichtet bestimmte, hier leider nicht näher beschriebene Arbeiten, „Frone“, zu verrichten.
  • den ursprünglich an die Burg Limbach in mehreren Dörfern der Umgebung fälligen sog. Zollhafer, über 41 Malter, habe der Mainzische Schultheiß in Limbach jetzt in die Kellerei Amorbach zu liefern.
  • Die beiden Dörfer Scheringen und Limbach unterstanden dem Gericht des Erzbischofs und waren zu einem Dorfgericht zusammengefasst, bei dem der Schultheiß im Auftrag des Kurfürsten und Erzbischofs von Mainz mit dem Gerichtsstab den Vorsitz führte.

Auf den möglichen Ursprung dieser engen Beziehungen zwischen Scheringen, Limbach und seiner Burg habe ich im Kapitel „Die Königsleute bei der Burg Limbach“ hingewiesen.

Die beiden Grundherrschaften auf Scheringer Gemarkung, Mainz und Amorbach, führten ihre Güterverzeichnisse mit unterschiedlichen Einheiten, kaum eingehend auf die Rechte und die Organisation der anderen Seite. Erst als 1803 der Reichsdeputationshauptschluß die Rechte des Erzstifts und der Abtei in die Hand des Fürsten zu Leiningen zusammenführte, bemühte sich die neue Verwaltung um eine Zusammenschau beider Berechtigungen.

Leider konnte ich für Scheringen keine sog. „Renovation“ auffinden, wie sie 1819 für viele Dörfer der Umgebung von der Leiningischen Verwaltung zusammengetragen worden war, und in der für jeden Grundbesitzer dessen Besitzanteile an den alten mainzischen und klösterlichen Hufen, Gütern und Lehen aufgeschlüsselt waren, um die gesamte Grundzinsschuld festzustellen. Diese Renovation hätte der Schlüssel sein können für die Rückführung der landwirtschaftlichen Betriebe des frühen 19. Jh. zu den Gütern und Lehen wie sie gegen Ende des Mittelalters bestanden haben. Hans Slama ist das für Langenelz7, mir für Einbach8 gelungen. Diese interessante Aufgabe bleibt einer späteren Zeit vorbehalten, wenn in den Archiven neue Unterlagen gefunden sind.

Die Berains-Erneuerung über Zinsen und Gülten der Gemarkung Scheringen 1834- 18379 lässt doch Schlüsse auf die Bereiche der beiden Grundherrschaften auf der Seheringer Gemarkung zu:

  1. Klösterliche Abgaben lieferten nur die Betriebe, die in Oberscheringen lagen.
  2. Auch den sog. Zollhafer gaben nur die Betriebe im Oberen Dorf.
  3. Nur die Betriebe im Unteren Dorf, die Teile der Wiesen „Im Stöckig“ nördlich des Oederbaches bewirtschafteten, gaben etwas klösterlichen Grundzins und ein bisschen Hafer.
  4. Abgaben an Mainz zahlten so gut wie alle Betriebe.

Aus den bisher gefundenen Unterlagen lässt sich folgender Schluss ziehen: Der Erzbischof von Mainz war vorrangiger Grundherr auf der gesamten Gemarkung Scheringen, während das Kloster Amorbach nur auf dem Gemarkungsteil von Oberscheringen nachgeordnete grundherrliche Rechte über ursprünglich sechs Hufen besaß, wobei der Verlauf des Oederbaches die Grenze zwischen der Gemarkung des Oberen Dorfes und der des Unteren Dorfes bildete.


1 Regesten der Erzbischöfe von Mainz, 1. Abteilung, Bd. I, 1964, Leipzig, Verlag von Veit & Comp. 1913.
2 FLAA Kloster Urbar 1395, BI. 264 b.
3 Klosteramt zur Verwaltung der Opfergaben, Fond zur Bekleidung und Verköstigung der Mönche.
4 FLAA, Amorbach Mainzer Kellerei 1550, 3/32/8, BI. 188.
5 Württembergisches Urkundenbuch Bd. 4, S. 250.
6 FLAA, Zins- und Gült-Buch der Kellerei Amorbach und Oberzehnt Mudau 1567, BI. 353, 3/32/11.
7 Hans Slama (1989): Langenelz und der Mudauer Odenwald. Herausgeber: Heimat- und Verkehrsverein Mudau und Dorfgemeinschaft Langenelz, S. 44ff, 176f.
8 Bernd Fischer (1968): Wandlungen im Flurbild der Gemarkung Einbach, Maschinenschrift.
9 FLAA, C 21319/6, 147
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